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Quellensteuer ab 2021

Schon lange Zeit war der Wunsch da, die Herangehensweise an die Berechnung der Quellensteuer in der Schweiz zu harmonisieren. HR- und Lohnbuchhaltungsexperten im ganzen Land haben die nun anstehenden Änderungen mit hohen Erwartungen herbeigesehnt. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Steuerkonferenz haben mit dem Kreisschreiben Nr. 45 die Details der neuen Regelung bekannt gegeben. In unserem kurzen Artikel möchten wir die wichtigsten Änderungen hervorheben und kurz auf die Punkte eingehen, die unverändert bleiben.

    Die wichtigsten Änderungen

    Grundsätzlich sind die Änderungen nicht so revolutionär ausgefallen, wie einige von uns sich das möglicherweise gewünscht hätten. Die beiden grundlegenden Modelle der Abrechnung auf Jahres- bzw. Monatsbasis bleiben bestehen. Als Erinnerung: die Kantone Fribourg, Genf, Tessin, Waadt und Wallis arbeiten mit der Jahresbasis, während alle anderen Kantone auf monatlicher Basis abrechnen.

    Die Liste der Änderungen zum 1. Januar 2021 ist lang. Wir gehen daher an dieser Stelle nur auf diejenigen Punkte ein, die wir als für Ihre Payroll am Relevantesten betrachten. Es handelt sich dabei um eine grobe Übersicht, bitte zögern Sie nicht, uns für weitere Einzelheiten zu einem dieser Themen anzusprechen.

      Die wichtigsten Änderungen im Hinblick auf die Quellenbesteuerung ab 2021 umfassen:

      • Kreisschreiben 45 beinhaltet die neue Quellensteuerverordnung, nicht nur die Änderungen oder neu eingeführte Punkte
      • Quellenbesteuerte Personen müssen ihre Steuern grundsätzlich im Wohnkanton abliefern
      • Die Herangehensweise an die Quellensteuerberechnung unter den Kantonen mit Monats- bzw. Jahresbasis ist nun vereinheitlicht
      • Die Quellensteuertarife wurden in allen Kantonen harmonisiert. Der Tarifcode D wird nicht mehr verwendet
      • Neu eingeführt wurde der Tarifcode G, der für Personen angewandt wird, die direkt von einer Versicherungsgesellschaft Zahlungen erhalten (als Arbeitgeber nicht zu verwenden)
      • Der Tarifcode Q ist neu und wird für Grenzgänger verwendet, die direkt von einer Versicherungsgesellschaft Zahlungen erhalten (als Arbeitgeber nicht zu verwenden)
      • Eine Tarifänderung wird immer erst ab dem Folgemonat berücksichtigt
      • Das Prinzip von wiederkehrenden und einmaligen Zahlungen wird sowohl in Kantonen mit Monats- als auch Jahresbasis angewandt
      • Bei untermonatigem Ein- oder Austritt muss das Gehalt auf 100% extrapoliert werden
      • Für Teilzeitmitarbeitende muss Einkommen von anderen Arbeitgebern für die Ermittlung des Quellensteuertarif berücksichtigt werden
      • Bei Stundenlöhnern muss angegeben werden, ob das Salär regelmässig (monatlich) bezahlt wird oder unregelmässig bei einmaligen Aktivitäten
      • Personen mit steuerlichem Sitz in der Schweiz und Personen mit Quasi-Ansässigkeit können eine Steuererklärung einreichen, wenn sie das möchten. Wenn sie aber einmalig eine Steuererklärung eingereicht haben, müssen sie das auch weiterhin tun. Dabei gilt zu beachten, dass diese Personen weiterhin quellensteuerpflichtig sind.

        Für einen detaillierteren Blick auf den Inhalt der Quellensteuerverordnung empfehlen wir einen Blick in das Kreisschreiben 01-045-D-2019-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

          Für einen detaillierteren Blick auf den Inhalt der Quellensteuerverordnung empfehlen wir einen Blick in das Kreisschreiben 01-045-D-2019-d der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

            Seien Sie vorbereitet

            Um für die Einführung der neuen Regeln zur Quellenbesteuerung vorbereitet zu sein, müssen vor dem ersten Lohnlauf im Januar 2021 zusätzliche Informationen von quellenbesteuerten Mitarbeitenden eingeholt werden, da die Steuerbehörden diese Daten von Ihnen als Arbeitgeber einverlangen werden. Stellen Sie sicher, dass in Ihrem HR-System keine Informationen fehlen oder suchen Sie Unterstützung bei der Beschaffung dieser Informationen. Primär wird dies voraussichtlich die Angaben über weitere Arbeitgeber Ihrer quellenbesteuerten Mitarbeitenden betreffen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen zeitnah beschafft werden müssen, um eine korrekte Abrechnung im Januar 2021 sicherzustellen.

              SD Worx Schweiz, Ihr Partner

              Das SD Worx Team ist auch für weitere Fragen gerne für Sie da.

                 

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